"Blitzscheidung" ? Das geht - aber nicht ohne Trennungsjahr!
Zuverlässigste "Kandidaten" für Blitzscheidung: Kurze Ehen bis 3 Jahre ohne Kinder
Schnellste Scheidung
bei kurzer und kinderloser Ehe
Wenn zwischen Heirat und
Zustellung des Scheidungsantrages nicht mehr als 3 Jahre liegen -
ist schnelle Scheidung immer möglich !
Der Grund:
Die unten aufgeführten Bedingungen für eine schnelle Scheidung sind meist "automatisch" erfüllt, denn der langwierige Versorgungsausgleich entfällt, wenn nicht ein Ehepartner die Durchführung beantragt. Sorgerechtsverfahren sind entbehrlich und Unterhaltsansprüche nach der Scheidung sind noch nicht entstanden.
So kann - je nach Arbeitsgeschwindigkeit Ihres Anwaltes und des für Sie zuständigen Gerichts die Ehescheidung schon binnen weniger Monate ab Antragstellung ausgesprochen werden.
Die in unserer Praxis erreichte schnellste Scheidung dauerte nur 4 Wochen. Dies allerdings bei einem besonders gut organisierten Familiengericht mit einer sehr flexiblen und unbürokratischen Familienrichterin.
Aber auch lange Ehen mit Kindern können bei guter Vorbereitung durch die Eheleute "blitzartig" bis schnell geschieden werden, sofern die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Die Bedingungen für eine besonders schnelle + einfache Scheidung:
1.) Beiderseitiger Scheidungswunsch + Einigkeit über den Ablauf des Trennungsjahres
Erste Bedingung ist, dass Sie sich über den Ablauf des Trennungsjahres einig sind und Sie beide die Scheidung wünschen.
Kann man auf das Trennungsjahr
verzichten?
Entgegen weit
verbreiteter Meinung kann man juristisch nicht auf das Trennungsjahr
verzichten. Dies gilt auch für sehr kurze Ehen.
Wer sich vor diesem Hintergrund darüber wundert,
dass Bekannte, Verwandte oder Prominente scheinbar ohne Einhaltung
eines Trennungsjahres geschieden wurden:
Sie haben vermutlich nur übersehen, dass eine Trennung in der Regel
aus persönlichen Gründen nicht sofort offen gelegt wird und meist für
eine gewisse Zeit noch innerhalb einer Wohnung erfolgt.
Da an den Begriff "Trennung" im
familienrechtlichen Sinn keine besonderen äußeren Merkmale - wie
getrennte Wohnungen, eine Ummeldung der Wohnadresse oder Trennung von
Bankkonten - geknüpft sind, weiß eigentlich nur das Ehepaar, wann die
Trennung erfolgte.
2.) Kein Streit über Folgesachen!
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt maßgeblich von der Anzahl der gleichzeitig zu entscheidenden Folgesachen (Sorgerecht, Zugewinn, Unterhalt, Streit um Wohnung und Haushaltssachen) ab. Wenn Streit über dies Fragen geführt wird, kann von einer Verfahrensdauer von mindestens 2-3 Jahren ausgegangen werden. Das Gericht darf nämlich nicht die Scheidung aussprechen, bevor auch die mit eingeleiteten Folgesachen entschieden werden können (Zwangsverbund).
Unterhalt, Zugewinn,
Wohnung und Hausratssachen später kären?
Alle Scheidungsfolgen können auch später noch
gerichtlich geklärt werden. Dies erhöht aber die
Kosten erheblich, so dass in der
Regel davon abzuraten ist!
Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen. Die Erläuterung ist jedoch
kompliziert und hier nicht möglich. Konsultieren Sie dafür ggf. einen
Fachanwalt für Familienrecht.
3.) Scheidung ohne Versorgungsausgleich!
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfordert nämlich eine vollständige Aufklärung der Altersversorgungen beider Ehepartner. Dafür müssen alle Versorgungsträger vom Familiengericht mit der Zwischenabrechnung über die bisher enstandenen Guthaben für die verschiedenen Versorgungsanwartschaften beauftragt werden. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs dauert mindestens 6-9 Monate und die Verfahrensdauer der Scheidung ist wegen der Verfahrensabläufe davor und danach insgesamt in Hamburg meistens etwa 1 Jahr .
Wenn allerdings beide Eheleute ihren Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung der Versorgungskonten nachgekommen sind, darf 3 Monate nach Einreichung der Scheidung die Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragt werden. Dafür ist es hilfreich, die fertig ausgefüllten Fragenbögen zum Versorgungsaugleich gleich mit dem Scheidungsantrag für beide Eheleute vorzulegen. Dann ergibt sich wegen der Verfahrensabläufe davor und danach mit Glück eine verkürzte Verfahrensdauer von 5-6 Monaten auch mit Versorgungsausgleich . Als "Blitzscheidung" kann man das aber wohl nicht bezeichnen.
Wann geht schnelle Scheidung ohne Versorgungsausgleich?
Kurze Ehe
Wenn die Ehe nicht länger als 3 Jahre
(Heirat bis Zustellungsdatum Scheidungsantrag) bestand.
Dann findet der Versorgungsausgleich nur auf Wunsch und Antrag eines Ehegatten
statt.
b.) Ehevertrag mit Verzicht
Wenn die Eheleute notariell auf die Durchführung des
Versorgungsausgleiches verzichtet haben oder den Verzicht unter Beteiligung
von zwei Anwälten im Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts
erklären. Das
Familiengericht prüft aber, ob durch diesen Verzicht ein Ehegatte
„evident“ benachteiligt wird. In diesem Fall kann der Verzicht nicht
erfolgen. Es sollten deshalb Angaben dazu gemacht werden, dass keine
krasse Ungerechtigkeit besteht.
c.) Ehevertrag mit Alternativausgleich
Die Eheleute treffen eine Vereinbarung darüber, dass
anstelle des Versorgungsausgleichs ein anderweitiger Ausgleich
vermögensrechtlicher Natur erfolgt. Auch hierfür sind ein Notar oder
zwei Anwälte im Scheidungstermin erforderlich.
Für den
Verfahrensablauf und die Kosten gelten dieselben Regeln wie für andere Scheidungen
auch. Deshalb sei dafür an dieser Stelle auf die Seite "Einvernehmliche
Scheidung" verwiesen.
Wenn Sie alle Bedingungen für die "Blitzscheidung" erfüllen können, dürfen Sie zuversichtlich mit einem Scheidungstermin binnen weniger Monate nach Einreichung der Scheidung rechnen. Auch eine Verfahrensdauer von nur 1-3 Monaten ist dabei realistisch.
Bietet sich für "Blitzscheidung" die "Online Scheidung" an?
Online Scheidung ist bei derart einfachen Scheidungsverfahren meist nicht schädlich.
Vorteile dürfen Sie aber nicht erwarten!
Scheidung Online spart
entgegen anders klingender
Werbeanpreisungen der jeweiligen Anbieter seit mehreren Jahren
"keinen Cent" (mehr Infos dazu
unter "Scheidung Online").
Wir empfehlen die "Offline"-Variante ohne
überflüssige Eigenarbeit, die sich bequem und kostengünstig wie folgt
darstellen könnte :
1.)
Suchen Sie sich einen geeigneten Anwalt für Ihre Scheidung an Ihrem
Wohnort.
2.)
Übermitteln Sie Ihrem Anwalt die in der Checkliste unter "Scheidung
einreichen" aufgelisteten Papiere und Informationen in einem
persönlichen Gespräch. Dabei können Sie sich auch gleich in entspannter
Atmosphäre "Ihren" Verfahrensablauf konkret erläutern lassen,
ohne online zahlreiche überflüssige Informationen für
Ihren "Fall" zu übermitteln.
3.)
Tippen Sie nicht selbst Ihre Daten in
Ihren Scheidungsantrag ein, bestätigen Sie nicht
online unverständliche Widerrufsbelehrungen und allgemeine
Geschäftsbedingungen!
Klären Sie besser schnell persönlich, ob Sie bei der
Einigung über Ihre Scheidungsfolgen auch wirklich alles bedacht haben
und lassen Sie die erforderlichen Daten für Ihren Scheidungsantrag von
denen (Anwalt und Mitarbeiter) aufnehmen, die Sie u.a. genau dafür
bezahlen sollen.
Klingt das nicht bequemer als lästige
Eigenleistung am heimischen Computer? Bestimmt wird Ihnen auch noch
ein Kaffee angeboten!