Elterliches Sorgerecht bei Trennung & Scheidung
Kinder gehen vor!


Dringende Leseempfehlung:

Broschüre "Eltern bleiben Eltern" -
Download von Dajeb e.V.

Gemeinsames Sorgerecht auch nach einer Trennung!

Die Trennung oder Ehescheidung der Eltern hat seit dem 01.07.1998 im Regelfall keine Entscheidung über das Sorgerecht mehr zur Folge. Vielmehr geht das Gesetz als Normalfall davon aus, dass Eltern auch nach Scheitern ihrer Ehe gemeinsam sorgeberechtigt bleiben. Dies war bis zum „Kindschaftsrechtsreformgesetz“ nur bei übereinstimmenden Erklärungen der Eltern möglich und musste durch Gerichtsbeschluss festgelegt werden.

Das Gesetz ändert aber ab Trennung die Entscheidungskompetenzen beider Eltern: Sie müssen sich nicht mehr über alle Dinge einigen, die ihr Kind betreffen. Die Aufgabenverteilung ist recht eindeutig: Der Elternteil, bei dem Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben (mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer Entscheidung des Gerichts), entscheidet über die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“. Entscheidungen „von erheblicher Bedeutung“ für das Kind treffen beide Eltern gemeinsam (§ 1687 BGB). Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Zur Unterscheidung der beiden Bereiche:


Zur Unterscheidung:

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

Angelegenheiten des täglichen Lebens

Schule / Ausbildung
Wahl von Schule und Ausbildungsart, Lehrer-Gespräche über gefährdete Versetzung, Entscheidungen zur Berufsausbildung

Schule Ausbildung
Entschuldigungen, Nachhilfe, Sonderveranstaltungen, Entscheidungen über Wahlfächer, Schulchor, etc.

Gesundheit
Operationen(außer in Eilfällen), medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge (Langzeittherapien, Dauer-Medikamente, etc.)

Gesundheit
Behandlung leichter Erkrankungen (z.B. Erkältung), alltägliche Gesundheitsvorsorge, Routine-Impfungen, etc.

Aufenthalt
Grundentscheidung über Lebensmittelpunkt, Auslandsaufenthalte,  freiheitsentziehende Unterbringung (Heimunterbringung)

Aufenthalt
Aufenthalt im Einzelnen (Wohnsitz, Ferienlager, Besuche bei Großeltern und anderen Verwandten)

Umgang
Grundsatzentscheidungen zum Umgang (ob und Umfang) z.B. mit Großeltern

Umgang
Einzelentscheidungen im täglichen Alltag (Kontakte zu Nachbarn, Freunden und Verwandten)


Nicht verwechseln: Sorgerecht und Umgangsrecht!

Auch wenn das Sorgerecht von einem Elternteil allein ausgeübt wird (einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung) besteht ein Anspruch der Kinder und des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf regelmäßigen Kontakt miteinander.

Es gibt keine festen Regeln für den Umfang des Umgangsrechtes. Die Ausgestaltung soll indivuduell nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Kinder und des Elternteils, der nicht mit den Kindern lebt, erfolgen. Kleinere Kinder (bis 6 Jahre) erleben längere Zeiträume "wie eine Ewigkeit". Deshalb sollte der Kontakt häufiger und dafür vielleicht kürzer sein als bei älteren Kindern.

Bei ältern Kindern (ab 6 Jahre) sollten 1-2 Übernachtungen im Abstand von 14 Tagen und 1-2 längere Ferienaufenthalte in der Absprache enthalten sein. Schön wäre es für Kinder und auch die Gelegenheit besteht, den "Besuchselternteil" im Alltag zu erleben - also nicht nur in Ferienzeiten und an Wochenenden. Dies ist oft nur schwer zu bewerkstelligen, aber nicht unmöglich.

Wenn Sie diesbezüglich noch miteinander reden können: Tun Sie Ihr Bestes, um Ihren Kindern nicht den Eindruck zu vermitteln, von einem Elternteil geschieden zu werden. Nur Eltern werden nämlich geschieden oder trennen sich. Für die Kinder gilt dies nicht!


Wenn Eltern das Sorgerecht nicht gemeinsam ausüben wollen oder können

Dann besteht zunächst die Möglichkeit, dass ein Elternteil dem anderen eine umfassende Vollmacht zur alleinigen Wahrnehmung der Sorgerechtsaufgaben erteilt. Eine solche Vollmacht ist formlos wirksam und muss nicht notariell beglaubigt oder durch ein Gericht bestätigt werden.

Die Vollmacht kann auch auf bestimmte Aufgaben des elterlichen Sorgerechts (Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Entscheidungen über Ausbildung und Beruf) beschränkt werden und ist auch widerruflich.

Oft erspart eine solche Vollmacht Streit vor dem Familiengericht und schont somit die Kinder vor den meist notwendigen Anhörungen durch Jugendamt oder Familiengericht - und somit von der Einbeziehung in den Streit ihrer Eltern. 


Muster für eine Sorgerechts-Vollmacht:

V o l l m a c h t

 
Hiermit erteile ich,

............................................................................................
(Name Vollmachtgeber/in)

dem Vater/der Mutter unserer/unseres gemeinsamen Kinder/Kindes,

.............................................................................................
(Name Vollmachtnehmer/in)

die Vollmacht, die nachfolgend benannten Aufgaben des elterlichen Sorgerechts
für unser/e gemeinsames/en Kind/er, nämlich

.............................................................................................

.............................................................................................

..............................................................................................
(Name und Geburtsdatum Kind/er),

in alleiniger Verantwortung wahrzunehmen und alle erforderlichen Erklärungen auch
in meinem Namen abzugeben.

Die Vollmacht erfasst folgende Bereiche des elterlichen Sorgerechtes:

(Unzutreffendes streichen)
Alle Aufgaben der elterlichen Sorge
Pflege | Erziehung | Beaufsichtigung
Rechtliche | gesetzliche Vertretung
Aufenthaltsbestimmung | Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen
Gesundheitsfürsorge
Vermögenssorge
Entscheidungen über Ausbildung und Berufswahl


.................................................................
Ort, Datum


..................................................................
Unterschrift


Bei Trennung: Schnell Umgangsvereinbarungen treffen!

Wenn es zur räumlichen Trennung der Eltern kommt, sollte möglichst gemeinsam mit dem Kind oder den Kindern umgehend abgeklärt werden, wie der Kontakt zum wegziehenden Elternteil aufrechterhalten werden kann.

Dabei helfen Ihnen auch gern die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes, die viel Erfahrung mit Familien in Trennungssituationen haben. Die Beratung bei den Jugendämtern ist kostenlos. Eltern minderjähriger Kinder haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Anspruch auf kostenlose Beratung in Fragen Partnerschaft, Trennung und Scheidung.

Erst wenn auch mit Vermittlung des Jugendamtes keine Lösung gefunden werden kann, wird das Familiengericht auf Antrag tätig und legt eine Umgangsregelung fest, die dem Kindeswohl am besten entspricht.

Dafür werden Berichte und Empfehlungen beim Jugendamt eingeholt. Die Ergebnisse der vorgerichtlichen Beratung dürfen aber nur mit Zustimmung beider Eltern dafür verwendet werden.

Also:
Keine Angst vor ungebetener Einmischung des Jugendamtes bei Inanspruchnahme des Beratungsangebotes !!


Umgangsregelungen bei befürchteter Kindeswohlgefährdung

Auch wenn Sie befürchten, dass Umgang mit dem/der Vater/Mutter Ihrem Kind nicht gut tut, (verantwortungsloses Verhalten, Suchtprobleme, psychische Erkrankungen), kann ein völliger Ausschluss des Umgangsrechtes nur das allerletzte Mittel bei Kindeswohlgefährdung sein.

Lediglich bei nachgewiesenem Kindesmissbrauch kommt ein Ausschluss ohne weitere Prüfung in Frage. Auch wenn Sie es in Ihren Ängsten und mit Ihren eigenen schlechten Erfahrungen mit Ihrem/r Ehemann/Ehefrau vielleicht jetzt nicht nachvollziehen können, hat dies gute Gründe: Für eine günstige Entwicklung Ihrer Kinder zum Erwachsensein ist eine Beziehung (gut oder schlecht) zu beiden Elternteilen eine wesentliche Grundlage. Die Kinder haben eine andersartige Beziehung zu Ihrem/r Partner/in als sie selbst. Die von Ihnen beanstandeten Verhaltensweisen werden sich deshalb meist nicht im Kontakt in der Vater/Mutter-Kind-Beziehung zeigen.

Mit Hilfe des Jugendamtes, Kinderpsychologen, des Familiengerichtes und anderer am Rechtsstreit um diese Frage beteiligter Fachleute sollten sie deshalb als erste Alternative einen Weg suchen, den Vater/Mutter-Kind-Kontakt zu erhalten.

Wenn Ihre Befürchtungen nicht ausgeräumt werden können, sollten zunächst mildere Mittel eingesetzt werden, die Ihre Bedenken zerstreuen oder verringern, ohne dass die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil abbricht. Überlegen Sie deshalb bei Streit um den Umgang mit Ihren Kindern bitte zunächst, ob auch folgende „Zwischenlösungen“ eine Alternative darstellen könnten:

Anordnungen zum Wohlverhalten

Dem anderen Elternteil könnten bei Ausübung des Umgangsrechtes bestimmte Verhaltensregeln auferlegt werden, mit der Androhung, dass ein Verstoß zum Ausschluss des Umgangsrechtes führen kann. So kann z.B. bestimmt werden, dass in Gegenwart des Kindes nicht negativ über den betreuenden Elternteil oder andere Verfahrensbeteiligte gesprochen werden darf, dass bestimmte Bettruhezeiten einzuhalten sind, dass für die Einnahme von Medikamenten zu sorgen ist, Kinder nicht auf einem Motorrad mitzunehmen und bei Autofahrten zwingend mit Kindersitzen auszustatten sind, etc..

Schutzmaßnahmen bei Entführungsgefahr

Bei befürchteter Entführungsgefahr könnte der Umgang nur gegen Aushändigung der Ausweispapiere erfolgen. Ferner kann ein Ausreiseverbot, verbunden mit einer Grenzsperre und einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), erlassen werden.

Begleiteter / beschützter Umgang

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, die Ausübung des Umgangs nur in Anwesenheit dritter Personen zuzulassen. Dafür kommen Personen aus dem persönlichen Umfeld des Kindes (Großeltern und andere Verwandte) oder Mitarbeiter/innen von Jugendamt oder anderer Institutionen in Frage, die sich mit den Aufgaben des Jugendschutzes beschäftigen.

Die Sozialen Dienste bei Ihrem Ortsamt vermitteln bei Bedarf geeignete Institutionen und Begleitpersonen und helfen bei der Umsetzung eines begleiteten Umganges.

Typische Fallkonstellationen für einen begleiteten Umgang sind:

• Umgang mit Kleinkindern;
• Starke Entfremdung und vorsichtige Anbahnung des Umgangs;
• Wenn ein Kind den Umgang ablehnt, das zu einer solchen eigenverantwortlichen
   Entscheidung noch nicht fähig ist;
• Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder Entführung;
• Gefängnisaufenthalt des nicht betreuenden Elternteils.

Befristete Aussetzung des Umgangs

Als weitere Zwischenlösung kann ein Umgangsrecht zeitweilig ausgesetzt werden, um dem nicht betreuenden Elternteil die Möglichkeit zu geben, Hinderungsgründe zu beseitigen. So wurde beispielsweise von den Gerichten bei Drogensucht oder ansteckenden Krankheiten ein befristeter Ausschluss des Umganges angeordnet. Bei Kleinkindern kann die „Fremdelphase“ abgewartet werden. Auch wenn der Umgangskontakt dazu genutzt wurde oder wird, das Kind dem betreuenden Elternteil zu entfremden, kommt eine befristete Aussetzung des Besuchsrechts in Frage.

Wenn Ihr Kind den Kontakt zum anderen Elternteil ablehnt

Dann sollten Sie zunächst davon ausgehen, dass dies Ausdruck des Loyalitätskonfliktes ist, in dem sich Ihr Kind nach Trennung seiner Eltern befindet. Sehr oft haben Kinder das Gefühl, sich für einen Elternteil entscheiden zu müssen.

Es wäre gut, wenn Sie in einer solchen Situation zunächst versuchen, Ihr Kind zu einer positiven Haltung gegenüber seinem Vater/seiner Mutter zu bewegen.

Je älter die Kinder sind, desto mehr Gewicht erhält jedoch ihr Recht auf Selbstbestimmung. Ein 14jähriges Kind entscheidet faktisch selbst. Trotzdem sollte aber überprüft werden, inwieweit die Ablehnung auf ernstzunehmenden Gründen beruht und ob die Abneigung – im günstigsten Fall mit Ihrer Hilfe - überwunden werden kann.