Zugewinnausgleich bei Scheidung

Der Vermögensausausgleich bei Ehescheidung


Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet erst mit Einreichung des Ehescheidungsantrages oder auf Antrag frühestens drei Jahre nach Trennung.

Hinweis:
Wenn während der Trennungszeit keine gegenseitige Teilhabe am Zugewinn mehr gewünscht wird oder Vermögensverschiebungen in dieser Zeit befürchtet werden, sollte in einem notariell beurkundeten Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden. Das geht selbstverständlich nur einvernehmlich.

 

In das Endvermögen muss zunächst alles eingestellt werden, was vorhanden ist. Es spielt dabei zunächst keine Rolle, ob Vermögenswerte durch Erbschaft und Schenkung erworben oder bereits mit in die Ehe gebracht wurden.

Diese zuletzt genannten Werte stellen vielmehr zusammengerechnet das "Anfangsvermögen" dar. Die Formulierung ist etwas irreführend, weil zum "Anfangs"vermögen auch Schenkungen und Erbschaften nach dem Anfang der Ehe gerechnet werden. Das so ermittelte Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen.

Das Ergebnis dieser Berechnung stellt dann den auf beiden Seiten erwirtschafteten Zugewinn dar.  Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn, muss dem anderen die Hälfte dieses Mehrbetrages auszahlen = Zugewinnausgleich.

! Achtung Verjährung:
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung!


Beispiel:

 
Ehefrau: Vermögen am Ende der Ehe Ehemann: Vermögen am Ende der Ehe
Haus:             100.000,00 € Sparbuch: 12.000,00 €
Sparbuch: 10.000,00 € Lebensversicherung: 5.000,00 €
Lebensversicherung: 2.000,00 € Kontoüberziehung -8.000,00 €
Schulden - 50.000,00 €                                
Endvermögen: 62.000,00 € Endvermögen: 9.000,00 €
Ehefrau: Vermögen am Anfang der Ehe   Ehemann: Vermögen am Anfang der Ehe
Grundstück(geerbt): -30.000,00 €   Sparbuchguthaben               -5.000,00 €
Sparbuch     -10.000,00

Ehefrau: Vermögen am Ende der Ehe

                                
Zugewinn:

22.000,00 €

Zugewinn: 4.000,00 €
 

Zugewinnausgleich :

Ehefrau hat 18.000,00  € mehr Zugewinn und muss die Hälfte, also 9.000,00 € als Zugewinnausgleich an den Ehemann zahlen.

Achtung!

Dies Beispiel ist stark vereinfacht, um das System für die Abrechnung deutlich zu machen. Alle Anfangsvermögenswerte z.B. sind noch zu erhöhen um den Kaufkraftschwund seit Erwerb, bzw. Eheschließung. Dafür werden die Lebenshaltungskostenindizes verwendet.

Außerdem gelten bei negativen Anfangs- und Endvermögen Besonderheiten. Ferner gelten komplizierte Regeln für solche Fälle, in denen vor der Scheidung Manipulationen am Vermögen erfolgt sind. Schließlich sind von der Rechtsprechung für die Bewertung von Schenkungen durch Schwiegereltern nicht ganz übersichtliche Regeln entwickelt worden.

Wenn Sie nicht ganz sicher sind, selbst eine faire und gerechte Vermögensaufteilung erreichen zu können, fragen Sie dazu unbedingt eine Anwältin oder einen Anwalt!