Trennung + Trennungsjahr | Die häufigsten Fragen

Schnelle Antworten auf die ersten Fragen bei Trennung


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Dort finden Sie die meisten Antworten zum Thema Trennung und Scheidung, die Sie dann ganz in Ruhe "offline" nachlesen und (fast garantiert) auch verstehen können.

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Steuerklassen: Wann Änderung nach der Trennung?

Mit Beginn des nächsten Jahres ab Trennungstermin tritt in den meisten Fällen eine Steuerklassenänderung ein.

Ehegatten und Familien mit unterschiedlichen Einkünften werden ja in der Regel nach den Steuerklassen 3 und 5 veranlagt, was den so genannten Splittingvorteil für Ehegatten realisiert. Für das auf die Trennung folgende Jahr müssen sich Eheleute jedoch steuerlich getrennt veranlagen lassen. Der Splittingvorteil entfällt.

Aber:

Sofern jedoch im Folgejahr der Trennung Ehegattenunterhalt gezahlt wird, kann die/der Unterhaltspflichtige einen Teil des Steuervorteils mit dem so genannten begrenzten Realsplitting „retten“, indem der gezahlte Unterhalt steuermindernd als Sonderausgabe geltend gemacht wird.
Allerdings führt dies zur Versteuerung der Unterhaltszahlungen auf der Seite der/des Unterhaltsberechtigten, die zu erstatten wären.

Insgesamt betrachtet ergibt sich aber in der Regel bei unterschiedlichen Einkünften noch ein Steuervorteil, der allerdings den Splittingvorteil während des Zusammenlebens selten erreicht.

Im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Folgen der endgültigen Trennung ist noch Folgendes erwähnenswert:
Eine Trennung im steuerrechtlichen Sinne beginnt nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch der Eheleute – selbst wenn der Versöhnungsversuch nur wenige Tage andauerte - nach erneuter Trennung neu. Die Trennung gilt als unterbrochen.

Die Trennung im familienrechtlichen Sinne (s.o.) wird jedoch selbst durch mehrmonatige Versöhnungsversuche nicht unterbrochen. Die Scheidung bleibt nach Ablauf des Trennungsjahres ab der ersten Trennung zulässig.

Beispiel :
  • Trennung im April 2015

  • Steuerklassenänderung und getrennte Veranlagung normalerweise ab 01.01.2016

  • Aber: Letztlich gescheiterter kurzer Versöhnungsversuch im Februar 2016

  • Folge: Steuerklassenänderung kann rückgängig gemacht oder später noch gemeinsame Verlangung für das Jahr 2016 gewählt werden

  • Scheidungsantrag wegen der missglückten Versöhnung im April 2016

  • Scheidung nach Verfahrensdauer von durchschnittlich 6 Monaten im Oktober 2016

  • Trotzdem wegen des gescheiterten Versöhnungsversuches noch gemeinsame Veranlagung für 2016

  • Wegfall des Ehegattensplittings dann erst ab 01.01.2017


Krankenversicherung: Bin ich nach Trennung weiter versichert?

In der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Ehescheidung  bleiben alle Familienangehörigen "normal" familienversichert.

Es ändert sich also nichts - egal, ob für privat oder gesetzlich Krankenversicherte!

Erst nach der Scheidung (Rechtskraft ist maßgeblich) muss jeder Ehepartner eine eigene Krankenversicherung haben.


Trennung + Trennungsjahr: Was bedeutet das rechtlich?

§ 1567 Abs. 1 BGB:
„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“

Die Juristen legen die Regelung wie folgt aus:

  • Vollständige Aufhebung der Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen: getrennte Kassen getrennte Zimmer / Wohnungen
  • Getrennte Haushaltsführung (Essen, Waschen, Einkaufen)
  • Erkennbare Trennungsabsicht – d.h., dem anderen Ehegatten muss die Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft deutlich werden.

Trennung einleiten: Muss ich dafür zum Anwalt?

Nein! Die Einleitung der Trennung erfordert keinen "offiziellen" Akt.

Sie brauchen nur die oben unter "Trennung - Was bedeutet das rechtlich?" beschriebenen Voraussetzungen auch tatsächlich zu schaffen. Aber : ...

Wenn der Trennungswunsch einseitig ist, müssen Sie dafür sorgen, dass die Einleitung der Trennung und der Trennungstermin später auch nachgewiesen werden kann. Das ist manchmal schwierig, wenn Sie innerhalb der Wohnung getrennt leben. Dann kann ein Trennungsbrief sinnvoll sein und es werden vielleicht Zeugen dafür benötigt, dass der Trennungswunsch übermittelt und die Aufhebung der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft erfolgt ist.

Wenn gleichzeitig mit der Trennung auch ein Auszug aus der bisher gemeinsamen Wohnung erfolgt, dürften solche Probleme aber nicht bestehen.

Wenn Sie sich einvernehmlich trennen, reicht eine übereinstimmende Erklärung über den Trennungstermin für alle weiteren Rechtsfolgen. Niemand darf und wird diese Angabe überprüfen!


Trennungstermin: Wofür ist das Trennungsdatum wichtig?

  • 1.) Trennung ist Bedingung für spätere Ehescheidung
  • 2.) Trennung lässt Unterhaltsansprüche in Geldform entstehen
  • 3.) Trennung führt zu einer Steuerklassenänderung
  • 4.) Trennung löst Auskunftsansprüche für Vermögensbestand aus

 

Zu 1.) Scheidungsvoraussetzung:

Die Trennung ist Haupt-Voraussetzung für eine spätere Ehescheidung. Nach einer Trennung von einem Jahr gilt die Ehe unwiderlegbar als zerrüttet, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wenn sich einer von ihnen gegen die Scheidung wehrt, muss das Familiengericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe gleichwohl gescheitert ist. Sofern sich der Ehegatte, der die Scheidung durchsetzen will, im Trennungsjahr konsequent an die Trennungsbedingungen gehalten hat (s.o.), wird das Gericht dem Antrag nach Ablauf des Trennungsjahres in aller Regel entsprechen. Im Scheidungsbeschluss des Gerichts wird nur eine ausführlichere Begründung für das Scheitern der Ehe nötig. Die Verzögerung der Scheidung nur mit einem Widerspruch gegen den Scheidungswunsch ist also nicht möglich. Es müssten schon Versöhnungsversuche stattgefunden haben oder äußere Anzeichen dafür ersichtlich sein, dass noch die Möglichkeit für ein „Zurück“ besteht.

Spätestens nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe auch gegen den Willen eines Ehegatten als unwiderlegbar zerrüttet und wird auf Antrag geschieden.

Eine Ehescheidung ohne Trennungsjahr ist eigentlich nur möglich, wenn in der Person des anderen unzumutbare Härtegründe liegen (Gewalttätigkeit / Alkoholmissbrauch oder ähnliches). Das muss dann bewiesen werden und führt zu einer "schmutzigen Scheidung".

Da das Gericht jedoch die Angaben der Eheleute zum Beginn ihres Trennungsjahres nicht überprüft, kommt es zuweilen auch zu einvernehmlichen Scheidungen ohne Einhaltung des Trennungsjahres- nämlich dann, wenn beide Eheleute den Ablauf eines Jahres ab Trennung bestätigen. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben dies aber nicht. Das Trennungsjahr soll eigentlich eingehalten werden, um beiden Eheleuten die Möglichkeit zu gegen, den Scheidungsentschluss noch einmal in Ruhe zu überdenken und alle Möglichkeiten für eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wahrzunhemen.

Zu 2.) Unterhaltsanspruch in Geld:

Die Trennung wandelt den bis dahin vom Gesetz allgemein formulierten Anspruch auf gegenseitige Unterstützung in einen konkret bezifferbaren Barzahlungsanspruch auf Unterhalt um. Achtung! Wenn Sie unterhaltsberechtigt sind ... Unterhalt kann immer nur für die Zukunft eingefordert werden. Sie müssen dann unbedingt nachweisbar eine Forderung erheben (Notfalls per Einschreiben) Musterbrief im Trenungsleitfaden - (Anhang)!   Eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder wird möglich. Sofern ein entsprechendes Regelungsbedürfnis besteht, können nach der Trennung die Nutzungsrechte an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen vorläufig gerichtlich gestaltet werden. 3. Trennung löst Auskunftsansprüche zum Vermögen aus Nach neuem Scheidungsrecht (01.09.2009) kann der Trennungstermin auch für Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich wichtig sein. Wenn nämlich zwischen der Trennung und dem Scheidungsantrag auf Seiten eines Ehegatten Vermögen verschwindet, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gibt, wird dies Vermögen bei der Verteilung als noch vorhanden behandelt. Deshalb kann nach neuem Recht auch Auskunft zum Bestand des Vermögens am Tag der Trennung verlangt werden. Diese Auskunftspflicht entsteht allerdings erst mit Einreichung des Scheidungsantrages.

Zu 3.) Steuerklassenänderung

Mit Beginn des nächsten Jahres ab Trennungstermin tritt in den meisten Fällen eine Steuerklassenänderung ein. Ehegatten und Familien mit unterschiedlichen Einkünften werden ja in der Regel nach den Steuerklassen 3 und 5 veranlagt, was den so genannten Splittingvorteil für Ehegatten realisiert. Für das auf die Trennung folgende Jahr müssen sich Eheleute jedoch steuerlich getrennt veranlagen lassen. Der Splittingvorteil entfällt. Sofern jedoch im Folgejahr der Trennung Ehegattenunterhalt gezahlt wird, kann die/der Unterhaltspflichtige einen Teil des Steuervorteils mit dem so genannten begrenzten Realsplitting „retten“, indem der gezahlte Unterhalt steuermindernd als Sonderausgabe geltend gemacht wird. Allerdings führt dies zur Versteuerung der Unterhaltszahlungen auf der Seite der/des Unterhaltsberechtigten, die zu erstatten wären. Insgesamt betrachtet ergibt sich aber in der Regel bei unterschiedlichen Einkünften noch ein Steuervorteil, der allerdings den Splittingvorteil während des Zusammenlebens selten erreicht.

Zu. 4.) Vermögensauskunft:

Nach neuem Scheidungsrecht (01.09.2009) kann der Trennungstermin auch für Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich wichtig sein. Wenn nämlich zwischen der Trennung und dem Scheidungsantrag auf Seiten eines Ehegatten Vermögen verschwindet, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gibt, wird dies Vermögen bei der Verteilung als noch vorhanden behandelt. Deshalb kann nach neuem Recht auch Auskunft zum Bestand des Vermögens am Tag der Trennung verlangt werden. Diese Auskunftspflicht entsteht allerdings erst mit Einreichung des Scheidungsantrages.


Trennungsbrief: Ist ein schriftlicher Trennungsnachweis nötig?

Nur selten: Wenn ein Ehepartner bestreitet, vom Trennungwunsch des anderen gewusst zu haben, ist darüber ein Nachweis zu führen. Wenn Sie sich also trennen möchten und späteren Streit über den Trennungstermin befürchten, übermitteln Sie Ihre/r/m Frau/Mann ein Schreiben und sorgen Sie für eine Zugangsbestätigung, z.B. durch Empfangsquittung, Fax-Protokoll, Einschreibbeleg. Denken Sie an eine Kopie für sich selbst!

Ein solcher Brief könnte etwa wie folgt aussehen:

... (Anrede),

nachdem nun wirklich alle Versuche gescheitert sind, unsere Ehe zu retten, möchte ich dir gern Folgendes mitteilen: Ich habe mich endgültig dazu entschlossen, mich von dir zu trennen, um damit die Voraussetzungen für eine spätere Ehescheidung zu schaffen. Bitte akzeptiere diese Entscheidung und nimm zur Kenntnis, dass

  • ich ab sofort keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit dir führen werde, d.h., jeder muss für sich selbst sorgen. Dies umfasst auch Wäsche waschen, Bügeln, Einkaufen und Kochen;
     
  • ich keine gemeinsamen Unternehmungen mehr mit dir durchführen möchte, d.h., ich werde meine Freizeit künftig für mich allein gestalten;
     
  • wir getrennt wirtschaften, d.h., ich werde mir ein eigenes Konto einrichten und bitte dich, genauso zu verfahren.
     
  • (Bei Unterhaltsansprüchen:) Ich bitte dich darüber hinaus, mir künftig Unterhalt für mich und die Kinder auf dieses Konto einzuzahlen. Die Höhe des Unterhaltes werde ich dir in Kürze bekannt geben. Du weißt sicher, dass das Gesetz diese Änderungen vorsieht und hast deshalb Verständnis für meine Wünsche.

 (Unterschrift)


Trennungsdatum: Muss man den Trennungstermin nachweisen?

Nein! Für die Scheidung selbst nicht! Wenn beide Eheleute einig über das Trennungsdatum sind, besteht kein Nachweiszwang.

Aber:

Etwas komplizierter kann es werden, wenn Ihr/e Ehepartner/in die Trennung und Scheidung nicht will oder der exakte Termin später wichtig wird, um z.B. über ein gemeinsames Konto abzurechnen oder Vermögensauskünfte zum Stichtag der Trennung zu erlangen:
Dann müssen Sie nachweisen können, wann die Trennung tatsächlich vollzogen wurde. Wenn nicht auch gleichzeitig mit Trennung ein Auszug aus der Ehewohnung erfolgt ist, kann dass schwierig werden.
Für den Nachweis hilft ein Trennungsbrief - siehe oben!