Scheidungskosten Anwalt & Gericht

Was kostet eine Scheidung wirklich?


"Mindestkosten" sind Gesetz!

Die Mindestkosten Ihrer Scheidung sind gesetzlich geregelt durch das

  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das
  • Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen FamGKG).

Diese Gesetze sind für alle Scheidungen verbindlich. Gebührenvereinbarungen unterhalb der Mindestgebühr sind verboten. Das Verbot gilt jedoch nicht für Mehrforderungen von Anwälten. Gerichte haben Gebührenvereinbarungen über Honorare bis zum dreifachen der gesetzlichen Gebühr für zulässig erachtet.

Deshalb: Vorsicht bei Honorarvereinbarungen!


Verwirrt - bei den vielen "Schnäppchen-Angeboten"?

Die Erklärung ist recht einfach: Das Werbeverbot für Anwälte ist aufgehoben. Auch wenn die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in § 43 b noch gewisse Einschränkungen vorsieht, dürfen wir Anwälte inzwischen recht kreativ bei unserer Außendarstellung sein.

Die Grenze der Werbeerlaubnis besteht im Wesentlichen in der Wahrheitspflicht. Und unwahr sind die Angebote für die "Billig-Scheidung"ja nicht:

Anwälte dürfen das gesetzliche Mindesthonorar nicht unterschreiten. Also sind Scheidungskosten wirklich "unschlagbar günstig", "garantierte Mindestgebühren" und manchmal sogar "billig".


Scheidungskosten und Streitwert

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert | Streitwert. Er ist abhängig vom gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute und der Anzahl aller Altersversorgungen, über die im Versorgungsausgleich zu entscheiden ist.

Die Regel ist:

  • Scheidungsstreitwert: 3-faches gemeinsames Monats-Nettoeinkommen
  • Versorgungsausgleich: 10% vom Scheidungsstreitwert pro vorhandener Versorgung zusätzlich

Die Festlegung des Streitwertes erfolgt durch das für Sie zuständige Familiengericht, das unabhängig entscheidet.

Hinweise:

1.|
Einige Familiengerichte reduzieren das Nettoeinkommen für die Berechnung des Verfahrenswertes noch um Freibeträge in Höhe von ca. € 250,00 pro Kind, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Das ist aber nicht zuverlässig. Kalkulieren Sie besser ohne Abzüge!

2.|
Nach dem Gesetz kann vorhandenes Vermögen den Verfahrenswert erhöhen, und zwar auch, wenn kein Streit darum besteht. Die Familienrichter fragen aber im norddeutschen Raum sehr selten von sich aus danach. Wenn Sie dies treffen sollte, gibt es unterschiedlich hohe Freibeträge (meist € 120.000,00 Gesamtvermögen). Vom Rest des Vermögens wird dann 5% zum Verfahrenswert hinzuaddiert.

3.|
Bei Streit um Unterhalt, Ehewohnung, Vermögen, etc. kommen weitere Werte hierfür hinzu.


Beispiel:

Der Ehemann verdient monatlich € 3.000,00, die Ehefrau € 1.000,00. Der Gesamtbetrag von € 4.000,00 wird für den Scheidungs-Streitwert verdreifacht und beträgt bei unserem Beispiel also € 12.000,00

10% hiervon kommen für jede Altersversorgung, die im Versorgungsausgleich zu behandeln ist, hinzu. Wenn also z.B. neben den beiden gesetzlichen Rentenversicherungen noch je einen Riester-Vertrag und bei einem Ehegatten eine Betriebsrente besteht, sind dies also 50% (je 10% bei 5 Versorgungen). Der Streitwert für den Versorgungsausgleich beträgt im Beispiel also € 6.000,00

Gesamtwert am Beispiel also: € 18.000,00.

Wenn Sie Ihren Verfahrenswert eingeschätzt haben, können Sie Ihre Scheidungskosten folgender Tabelle entnehmen:


Scheidungskosten mit einem Anwalt:

Wert bisAnwaltskostenGerichtskostenGesamtkosten
3.000,00 €621,78 €216,00 €837,78 €
4.000,00 €773,50 €254,00 €1.027,50 €
5.000,00 €925,23 €292,00 €1.217,23 €
6.000,00 €1.076,95 €330,00 €1.406,95 €
7.000,00 €1.228,68 €368,00 €1.596,68 €
8.000,00 €1.380,40 €406,00 €1.786,40 €
9.000,00 €1.532,13 €444,00 €1.976,13 €
10.000,00 €1.683,85 €482,00 €2.165,85 €
13.000,00 €1.820,70 €534,00 €2.354,70 €
16.000,00 €1.957,55 €586,00 €2.543,55 €
19.000,00 €2.094,40 €638,00 €2.732,40 €
22.000,00 €2.231,25 €690,00 €2.921,25 €
25.000,00 €2.368,10 €742,00 €3.110,10 €
30.000,00 €2.591,23 €812,00 €3.403,23 €
35.000,00 €2.814,35 €882,00 €3.696,35 €
40.000,00 €3.037,48 €952,00 €3.989,48 €
45.000,00 €3.260,60 €1.022,00 €4.282,60 €
50.000,00 €3.483,73 €1.092,00 €4.575,73 €
65.000,00 €3.736,60 €1.332,00 €5.068,60 €
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*Der zuletzt genannte Verfahrenswert ist kein Höchstwert! Kosten für höhere Verfahrenswerte bitte telefonisch unter 040/44 06 44 erfragen!

Wenn 2 Anwälte am Scheidungsverfahren beteiligt sind, verdoppeln sich die oben genannten Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten werden später hälftig geteilt, müssen aber bei Antragstellung vollständig eingezahlt werden.

Tipp:

Wenn Ihr Verfahrenswert unter € 6.000,00 liegt und Sie nicht über nennenswertes Vermögen verfügen, haben Sie vermutlich Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Sie erhalten dann staatliche Unterstützung für Ihre Scheidungskosten. Lesen sie dann also unbedingt unten noch weiter!


Verfahrenskostenhilfe | Prozesskostenhilfe

In nicht so günstigen Einkommensverhältnissen können Sie für Ihre Scheidungskosten staatliche Unterstützung beantragen.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Staatskasse die Anwalts- und Gerichtskosten für Ihr Scheidungsverfahren vollständig oder als Darlehen übernimmt. Gleichzeitig arbeiten die beteiligten Anwälte für ein deutlich reduziertes Honorar.

Diese Förderung - bis vor kurzem "Prozesskostenhilfe", ganz früher "Armenrecht" und aktuell für Familiensachen "Verfahrenskostenhilfe" genannt - gibt es in 2 Varianten:

Verfahrenskostenhilfe

Variante 1:

Scheidung kostenlos - Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung

Variante 2:

Scheidungskosten als zinsloses Darlehen vom Staat - Verfahrenskostenhilfe mit Rückzahlungsverpflichtung in einkommensangepassten Raten.


Steht Ihnen Verfahrenskostenhilfe zu?

Ein sehr übersichtliches, allerdings nicht werbefreies Berechnungsprogramm finden Sie unter www.pkh-rechner.de.

Ausführliche Informationen finden Sie beim Bundesjustizministerium.

Ein Antragsformular auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Erläuterungen finden Sie hier zum Download.