Vom Scheidungsantrag bis zum Scheidungsbeschluss
Ihr Wegweiser durch das Scheidungsverfahren
Hier finden Sie einen Wegweiser zu einem neuen Familienstand, den Sie dann später hoffentlich bezeichnen können als:
"Glücklich Geschieden"
Was wir dazu an praktischen Tipps und Informationen beisteuern können, finden Sie auf dieser Website.
Wenn Sie noch ganz am Anfang Ihrer Scheidung stehen, hilft Ihnen bestimmt unser "Trennungsleitfaden" (PDF-Infobroschüre | ca. 35 Seiten) für einen ersten Überblick.
Voraussetzung für die Einleitung der Scheidung:
Ihre Ehe muss "gescheitert" und "zerrüttet" sein. Schreckliche Worte, aber nun mal Gesetz! Diese Bedingungen gelten dann als erfüllt, wenn nach übereinstimmender Meinung der Eheleute ein Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Eheleute geschieden werden wollen. Ein Nachweis für den Ablauf des Trennungsjahres ist dann nicht erforderlich.
Erst das Trennungsjahr - dann der Scheidungsantrag. Nicht umgekehrt!
Viele glauben, schon bei Beginn
des Trennungsjahres müsse die Scheidung beantragt werden. Das ist aber
ein Missverständnis. Die Einleitung der Trennung braucht keinen
"offiziellen Akt" und muss nicht beantragt werden.
Alle Infos zur Einleitung des
Trennungsjahres finden Sie unter "TRENNUNG"
Wenn das Trennungsjahr zwar abgelaufen ist, aber nur einer die Scheidung will
Die Bedingung "Zerrüttung" & "Gescheitert" gilt auch dann als erfüllt, wenn
das Trennungsjahr abgelaufen ist und während des gesamten Jahres keine
Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft bestanden (z.B. Versöhnungsversuche, zeitweise
Aufhebung der Trennung). Hier ist aber ggf. ein Nachweis für den
Ablauf des Trennungsjahres nötig.
Scheidung geht somit auch gegen den Willen eines Ehepartners meist schon nach einem Jahr!
Scheidungsablauf:
Der Ablauf der Scheidung ist für Antragsteller/in und Antragsgegner/in etwas unterschiedlich:
Wenn Sie selbst die Scheidung einreichen wollen:
... beginnt Ihre Arbeit
gleich mit Schritt 1
der nachfolgenden Beschreibung.
Wenn Sie einen Scheidungsantrag erhalten
haben oder erwarten:
... beginnt Ihre Arbeit erst ab Schritt 5 (Zustellung des
Scheidungsantrages).
Sehen Sie sich dann aber auch die Beschreibung der ersten 4 Schritte
an. Insbesondere der Schritt 2
(Anwalt nötig, oder nicht?) sollte
Sie interessieren.
Checkliste Scheidung
Schritt 1:
Unterlagen und Infos für Scheidung zusammentragen
Wenn Ihr Trennungsjahr abgelaufen ist, können Sie Ihre Scheidung vorbereiten. Stellen Sie dafür folgende Informationen und Unterlagen zu Ihrer Ehe zusammen:
Notwendige Unterlagen:
- Heiratsurkunde (Original oder amtlich beglaubigte Abschrift)
- Geburtsurkunden noch minderjähriger Kinder (Originale oder begl. Abschriften)
- Ggf. beglaubigte Abschrift der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
Notwendige Informationen:
- Vollständige Anschriften beider Eheleute?
- Wo ist der Lebensmittelpunkt gemeinsamer Kinder?
- Wann erfolgte die Trennung?
- Wie erfolgte die Trennung? Sofort in verschiedenen Wohnungen
oder zunächst innerhalb der Ehewohnung? - Was war die letzte gemeinsame Anschrift?
- Gibt es eine Regelung zu Umgangsrecht, Ehewohnung, Haushaltssachen Unterhalt und Zugewinn (Ja / Nein genügt)?
- Gibt es eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich (Ja / Nein genügt)
Schritt 2:
Vor dem Antrag auf Scheidung = Scheidungsanwalt finden!
Der Scheidungsantrag steht
unter Anwaltszwang!
Als Antragsteller/in benötigen Sie deshalb zunächst
unbedingt
einen Anwalt oder eine Anwältin. Eine
Scheidung ganz ohne
Rechtsanwalt ist nicht möglich!
Wenn alle Folgeprobleme der Scheidung geklärt sind, benötigt
Ihre/e Ehepartner/in jedoch meist keinen eigenen Scheidungsanwalt. Der
Anwalt wird nämlich nur für eigene Anträge am Gericht benötigt.
Das wäre erforderlich für Einwände gegen den Scheidungsantrag, für Unterhaltsregelungen,
bei Zugewinnansprüchen, bei Streit um Sorgerechtsprobleme oder bei
Streit um die Wohnung und die Wohnungseinrichtung.
Eine bloße Zustimmung zu einem Scheidungsantrag geht ohne Anwalt!
Auch für die Regelung des Versorgungsausgleichs müssen keine Anträge
gestellt werden. Wenn also nur die Scheidung und der
Versorgungsausgleich zu klären ist, genügt ein einziger Anwalt.
Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind, kann vielleicht
Ihr/e Ehepartner/in auf einen Anwalt verzichten und sich für diesen
Tipp von Ihnen an den Kosten für die anwaltliche Vertretung im
Scheidungsverfahren beteiligen. Mehr dazu unter
"Scheidung mit einem
Anwalt".
Wenn Sie im Internet
auf Anwaltssuche gehen...
... finden Sie viele
Angebote für so genannte Online Scheidung.
Wir empfehlen:
Prüfen Sie vor einer Auftragserteilung die
Vor- und Nachteile
kritisch!
Scheidung Online ist nicht
(mehr) günstiger als die persönlich betreute "Offline Scheidung" vor Ort.
Anderslautende Informationen sind - sagen wir mal: "Missverständnisse"!
Schritt 3:
Kostenfrage für Scheidung klären + Scheidungsanwalt beauftragen
Scheidung kostet!
Das wissen Sie ja schon.
Schon gleich bei Einreichung des Scheidungsantrages verlangt das
Familiengericht einen Gerichtskostenvorschuss,
dessen Höhe vom gemeinsamen Einkommen der Eheleute abhängt (zwischen
€ 150,00 und € 800,00).
Wenn Sie in eingeschränkten Einkommensverhältnissen leben, erhalten Sie staatliche Unterstützung (Einzelheiten unter "Scheidungskosten" beim Stichwort Verfahrenskostenhilfe).
Verfahrenskostenhilfe |
Prozesskostenhilfe:
Sofern Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe
haben, muss mit dem Scheidungsantrag kein Gerichtskostenvorschuss
eingezahlt werden. Stattdessen ist aber ein vollständig ausgefülltes
Antragsformular mit Belegen zu Einkünften und Ausgaben einzureichen
(hier finden Sie das Antragsformular mit Erläuterungen).
Bearbeiten Sie deshalb ggf. dieses
Antragsformular, um von der Gerichtskostenvorschusspflicht befreit zu
werden!
Danach kann es endlich losgehen!
Übermitteln Sie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie ggf. den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Ihrem Scheidungsanwalt | Ihrer Scheidungsanwältin - verbunden mit dem Auftrag: "Scheidungsantrag stellen!". Dies geschieht am besten in einem persönlichen Gespräch, kann aber auch per Post erfolgen.
Ihr/e anwaltliche Vertreter/in wird dann für die Scheidung der Ehe noch eine schriftliche Vollmacht sowie - wenn kein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt wird - einen Gerichtskostenvorschuss nach den unter "Scheidungskosten" beschriebenen Bemessungsgrundlagen erbitten.
Schritt 4:
Antrag Scheidung - Schriftliche Verfahrenseinleitung durch Ihren Anwalt
Ihr Anwalt leitet dann Scheidung durch die Einreichung eines schriftlichen Scheidungsantrages bei dem für Sie zuständigen Familiengericht ein. Das ist immer an einem Ihrer beider Wohnorte. Ein Scheidungsanwalt ganz woanders macht deshalb wenig Sinn und bringt auch keine Kostenvorteile.
Der Antrag auf Ehescheidung enthält die persönlichen Daten der Eheleute, das Heiratsdatum und eine Begründung für den Antrag.
Wer sich für
Gesetzestexte interessiert - hier die Vorschrift dazu:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 133 FamFG Inhalt der Antragsschrift
(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen
minderjährigen
Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die
elterliche
Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den
gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe
begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an
der
Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben, und
3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten
beteiligt
sind, anderweitig anhängig sind.
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die
Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt
werden.
Zusammen mit der Ehescheidung wird von Amts wegen nur der Versorgungsausgleich geregelt. Dies entfällt bei kurzen Ehen von bis zu 3 Jahren Dauer oder bei Vorlage einer notariellen Verzichtsvereinbarung.
Wenn vom Gericht Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht, zur Vermögensauseinandersetzung oder zur Wohnungs- und Hausratsverteilung - kurz: zu den Scheidungsfolgen - gewünscht werden, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Damit entsteht dann aber Anwaltszwang auch für den bisher nicht vertretenen Ehepartner.
Unterhalt, Zugewinn,
Wohnung und Hausratssachen später klären?
Alle Scheidungsfolgen können auch später noch
gerichtlich geklärt werden. Dies erhöht aber die
Kosten erheblich, so dass in der
Regel davon abzuraten ist!
Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen. Die Erläuterung ist jedoch
kompliziert und hier nicht möglich. Konsultieren Sie dafür ggf. einen
Fachanwalt für Familienrecht.
Schritt 5:
Zustellung des Scheidungsantrages
Das zuständige Familiengericht stellt dann den Scheidungsantrag dem Ehepartner/ der Ehepartnerin zu und bittet um eine Stellungnahme zum Ehescheidungsantrag.
Als
Antragsgegner/in treten Sie erst jetzt in das Verfahren ein:
Wenn Sie nicht selbst die Einleitung des Verfahrens
betrieben haben - also Antragsgegner/in sind - müssen Sie an
dieser Stelle erstmals aktiv werden. Sofern die Scheidung
einvernehmlich ist, genügt ein kurzes Schreiben an das
Familiengericht, das etwa wie folgt aussehen könnte:
Name + Anschrift
An das Familiengericht xy
xy-Straße
xy-Ort
Betreff: Geschäftsnummer ?? F ??/11
Familiensache xy ./. xy
Sehr geehrte Damen und Herren,
den Scheidungsantrag vom (Datum) habe ich erhalten. Die darin
enthaltenen Angaben - insbesondere der Trennungstermin - und die
Angaben zum Bestehen von Scheidungsfolgenregelungen sind zutreffend.
Auch ich halte meine Ehe für gescheitert und möchte geschieden werden.
Datum + Unterschrift
Klären Sie jetzt gemeinsam, ob Regelungen
zum
Unterhalt, zum Sorgerecht, zur
Vermögensauseinandersetzung oder zur
Wohnungs- und Hausratsverteilung - kurz: zu den Scheidungsfolgen -
gewünscht werden. Sofern Sie keine Einigungen erzielen können, müssten
beim Familiengericht gesonderte Anträge gestellt werden.
Damit entsteht Anwaltszwang auch für den bisher nicht vertretenen
Ehepartner, der deshalb spätestens jetzt einen Fachanwalt für
Familienrecht konsultieren sollte!
Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen. Die Erläuterung ist jedoch
kompliziert und hier nicht möglich. Konsultieren Sie dafür ggf. einen
Fachanwalt für Familienrecht.
Schritt 6:
Klärung des
Versorgungsausgleichs
(bei kurzen Ehen bis 3 Jahre entbehrlich)
Gleichzeitig werden - falls nicht eine kurze Ehe von bis zu 3 Jahren vorliegt oder ein notarieller Verzichtsvertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgelegt wurde - einige Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs für beide Eheleute übersandt.
Das Familiengericht schreibt dann alle Versorgungsträger an und bittet um Aufklärung der in der Ehe entstandenen Versorgungsansprüche. Die Ergebnisse werden den Beteiligten dann jeweils übersandt. In der Regel dauert dies Procedere etwa 3-6 Monate.
Scheidungsverfahren
und Versorgungsausgleich beschleunigen?
Wenn Sie die Klärung des
Versorgungsausgleichs beschleunigen möchten, finden Sie die
notwendigen Formulare
nach Mausklick hier. Diese
Formulare können Sie schon ausfüllen und gleich bei Auftragserteilung
Ihrem Anwalt übermitteln (bitte 3fach!).
Für Ihre gesetzliche Rentenversicherung können Sie zusätzlich bei Ihrem
Versicherungsträger schon einmal die Klärung Ihres Versicherungskontos
beantragen (jederzeit auch ohne Scheidungsverfahren möglich).
Schritt 7:
Ladung zum Scheidungstermin
Sobald alle Versorgungsauskünfte vorliegen, ist die Ehescheidung "entscheidungsreif" - wie die Juristen formulieren.
Meist übersendet das Familiengericht
vorher noch einen Entwurf für die beabsichtigte
Entscheidung zum Versorgungsausgleich, um den Beteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In anderen Fällen erfolgt zugleich mit der
Zusendung der letzten Auskunft zum Versorgungsausgleich die Ladung zum
Scheidungstermin.
Zusatz-Info:
Das neue Recht zum
Versorgungsausgleich bietet Möglichkeiten für Alternativlösungen, die
oft eine sinnvollere Regelung der Altersversorgung darstellen, als es
das Recht vorsieht. Sprechen Sie deshalb nach Zusendung aller
Rentenberechnungen noch einmal mit Ihrem Anwalt darüber!
Nach Zustellung der Ladung zum Scheidungstermin ist meist die
letzte
Chance für Einreichung von Folgesache-Anträgen!
Nach neuem Verfahrensrecht darf nämlich eine Folgesache nur bis
spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Scheidungstermin eingereicht
werden.
Schritt 8:
Der Scheidungstermin
Im Gerichtstermin zur Ehescheidung müssen beide Eheleute und mindestens ein Anwalt erscheinen. Der Anwalt oder die Anwältin stellt zunächst den in der Antragsschrift schon angekündigten Scheidungsantrag noch einmal mündlich zu Protokoll des Familiengerichts.
Danach werden beide Eheleute vom Familienrichter/in in einer persönlichen Anhörung dazu befragt, seit wann die Trennung besteht und ob noch eine Chance auf Wiederherstellung der Ehe besteht. Wenn dies beiderseits verneint und der Ablauf mindestens eines Trennungsjahres bestätigt wird, werden lediglich noch die Daten zum Versorgungsausgleich erörtert und beim Vorhandensein von minderjährigen Kindern auf Beratungsangebote hingewiesen. Danach erfolgt dann sofort im Termin die mündliche Verkündung des Scheidungsbeschlusses.
Was passiert, wenn
im Termin von der "Gegenseite" keine Zustimmung zur Scheidung erklärt
wird?
Dann wird der/die
Familienrichter/in gezielt nachfragen, worauf sich die Hoffnung auf
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet. Wenn
innerhalb der gesamten Trennungszeit keine objektiven Anhaltspunkte
für diese Hoffnung vorgelegen haben (z.B. Versöhnungsversuche, widersprüchliches Verhalten bei der Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft, usw.) wird in aller Regel trotzdem das
Scheitern der Ehe festgestellt und die Ehe geschieden.
Eine mutwillige Verhinderung der
Scheidung nur durch Verweigerung der Zustimmung ist deshalb meist
erfolglos!
Sofern 2 Anwälte am Scheidungsverfahren beteiligt sind, kann noch im Scheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Damit würde die Scheidung sofort rechtskräftig werden.
Schritt 9:
Abschluss Scheidungsverfahren, Beschlusszustellung + Rechtskraft
Nach dem Scheidungstermin muss der Scheidungsbeschluss noch geschrieben, vom Familienrichter unterschrieben und den Beteiligten zugestellt werden. Das dauert - je nach Organisationsqualität der Familiengerichte - 1 Woche bis 6 Monate (wenn man es eilig hat, muss man mit der Zuständigkeit Glück haben!).
Sofern kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde, dauert es nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses noch 1 Monat, bis die Scheidung endgültig rechtskräftig wird. Dies wird dann vom Familiengericht bestätigt. Nach Rechtskraftbestätigung der Scheidung gilt man dann als rechtskräftig geschieden mit den unter "nach Scheidung" beschriebenen Rechtsfolgen.
Scheidung schneller?
So können Sie die Scheidung beschleunigen:
Einigkeit über Trennungstermin
Problemlose und schnelle Bearbeitung des
Scheidungsantrages durch das Familiengericht wird zunächst dadurch
gesichert, dass Sie sich über das Trennungsdatum einig sind. Dazu
werden keine Nachweise oder exakte Angaben verlangt.
Da eine Trennung auch innerhalb der Wohnung erfolgen
kann, wären Nachweise ja auch oft nicht möglich.
(Weitere Informationen zur Bedeutung des Trennungstermins unter "Trennung").
Trennungsdatum:
Es genügen übereinstimmende Erklärungen zum Beginn der Trennung.
Versorgungsausgleich durch Notarvertrag regeln
Wenn Ihre Ehe länger als 3 Jahre gedauert hat, muss von Amts wegen der Versorgungsausgleich geklärt werden (siehe "Versorgungsausgleich"). Dafür werden die Werte aller Altersversorgungen vom Familiengericht ermittelt, was 6-9 Monate dauern kann.
Wenn Sie
den Versorgungsausgleich gar nicht oder ganz anders wollen ...
und eine Alternativlösung (z.B.
Rentenanteil gegen Lebensversicherung) favorisieren, können Sie dies
durch notariellen Ehevertrag regeln.
Gegen Vorlage eines solchen Vertrages gibt es den Scheidungstermin meistens sofort, nachdem der
Scheidungsantrag zugestellt und andere Ehegatte seine Zustimmung
mitgeteilt hat (1-2 Monate)!
Wenn Sie beim Versorgungsausgleich noch nicht so wissen, ob ein Notarvertrag dazu besser wäre:
Dann können Sie das Familiengericht gegen überschaubare Kosten aufklären lassen, was an Altersversorgungen "im Topf ist" und später - nach der Scheidung - den Ausgleich regeln lassen.
Abtrennung
des Versorgungsausgleichs von der Scheidung beantragen:
Wenn Ihnen die Ermittlungen des
Familiengerichts zu lange dauern, können Sie nach 3 Monaten ab
Erledigung aller Mitwirkungspflichten zur Klärung des
Versorgungsausgleich dessen Abtrennung vom Scheidungsverfahren
beantragen. Dann werden Sie erstmal geschieden und
der Versorgungsausgleich wird später geklärt.
Das geht aber nur
einvernehmlich und Bedingung ist, dass Sie die
Fragebögen zum Versorgungsausgleich (4fach) schon eingereicht
haben!
Nach gemeinsamen Antrag auf Abtrennung
erhalten Sie den nächstmöglichen Scheidungstermin.