Ein Mediationsvertrag | Beispiel


Mediationsvertrag

 

Die Beteiligten

Name, Anschrift

und

Name, Anschrift

haben sich für ein Mediationsverfahren zur Regelung Ihrer

Trennungs- und Ehescheidungsfolgen

 

entschieden. Es sollen alle Streitfragen geklärt werden, die im Zusammenhang mit der Trennung und Ehescheidung stehen und / oder entstehen.

Zur Regelung dieser Fragen schließen die Beteiligten die nachfolgende Arbeitsvereinbarung untereinander und mit dem Mediator, Herrn Rechtsanwalt Daniel Marquard.

1.) Ziel
Ziel der Mediation ist der Entwurf einer wechselseitigen interessengerechten und fairen Vereinbarung über alle regelungsbedürftigen Punkte im Zusammenhang mit unserer Trennung und Scheidung. Die Vereinbarung wird außergerichtlich und eigenverantwortlich gemeinsam erarbeitet. Der Mediator wird darauf achten, und uns Medianten darin unterstützen, dass wir unsere persönlichen Interessen erkunden, formulieren und vertreten. Unter Ausschöpfung aller persönlich menschlichen und rechtlichen Möglichkeiten ist dies Grundlage und Voraussetzung für beide Partner, das beste Ergebnis zu erzielen. Soweit erforderlich, wird die Rechtslage durch Herrn Rechtsanwalt Marquard eingeführt.

2.) Rechtsrat
Wir wurden darauf hingewiesen, dass es notwendig und sinnvoll sein kann, dass jeder von uns sich zusätzlich einseitig parteilich, durch eine/n außenstehende/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt mit besonderen Fachkenntnissen im Familienrecht beraten lässt. Dies gilt auch, wenn die Rechtslage innerhalb der Mediation erläutert wurde. Außerdem empfiehlt der Mediator, die von uns erarbeitete Abschlussvereinbarung für jeden der Partner getrennt von einem außenstehenden Fachanwalt für Familienrecht überprüfen zu lassen und dort nochmals zu besprechen. Der Mediator behält sich vor, das Hinzuziehen von Spezialisten (Steuerberatern, Fachanwälten für Familienrecht, etc.) im Bedarfsfall anzuregen, sofern die erforderliche Sachkunde nicht durch die Beteiligten in das Verfahren eingebracht werden kann.

3.) Wirksamkeit
Die während der Mediation getroffenen (Zwischen-) Vereinbarungen werden, ebenso wie die Abschlussvereinbarung, entsprechend einer der nachfolgenden Alternativen wirksam:

  • Mit der gemeinsamen Unterschrift der Medianten unter den Gesamtvertrag = Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (ggf. nach Rücksprache mit einem Außenberater).

  • Mit der notariellen Beurkundung des Gesamtvertrages = Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, sofern dies eine rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

  • Mit der gerichtlichen Protokollierung des Gesamtvertrages = Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, sofern dies von den Medianten vereinbart ist

4.) Unterhalt
Geht es in der Mediation um die Regelung von Unterhaltsansprüchen, erklärt die unterhaltspflichtige Partei ausdrücklich, dass sie sich ab Datum (1. Mediationssitzung) als in Verzug gesetzt betrachtet. Dies bedeutet, dass die unterhaltsberechtigte Partei bei Abbruch der Mediation Unterhalt rückwirkend ab (Datum der 1. Mediationssitzung) im Normalverfahren verlangen kann.

5.) Freiwilligkeit
Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren und kann jederzeit von einem der Beteiligten beendet werden. Dies kann auch der Mediator sein, insbesondere wenn bestimmte, zur Durchführung der Mediation unabdingbare Verfahrensregeln nicht eingehalten werden (können). Für den Fall des Abbruches, erklären sich die Parteien damit einverstanden, ein Abschlussgespräch zu führen.

6.) Eigenverantwortlichkeit
Voraussetzung für das eigenverantwortliche Verhandeln ist die volle Informiertheit über den zu regelnden Sachverhalt. Hierzu gehört die unbeschränkte allseitige Offenlegung sämtlicher verhandlungsrelevanter Faktoren und entscheidungserheblicher Daten.

7.) Pflichten
Die Medianten verpflichten sich, während des Mediationsverfahrens insbesondere:

  • Vermögenswerte jeglicher Art weder zu übertragen, zu sperren, zu verheimlichen, noch anderweitig zu verwenden, außer für den täglichen Lebensunterhalt im Rahmen der bisherigen Höhe;

  • die verschiedenen Konten oder Kreditkarten, für die beide Medianten haften, nicht weiter zu belasten, es sei denn, es sind beide einverstanden;

  • keinerlei Veränderungen an Geschäfts- bzw. Gesellschaftskonstellationen vorzunehmen, es sei denn, es wurde einvernehmlich vereinbart;

  • keinerlei Darlehen aufzunehmen, rückzuzahlen oder sonstige finanzielle Transaktionen ohne Absprache vorzunehmen, es sei denn, es wurde einvernehmlich vereinbart;

  • die Finanzlage voll aufzudecken, Einkommens-, Vermögens-, Darlehensunterlagen und alle sonstigen hilfreichen Materialien zur Verfügung zu stellen;

  • mit dem Mediator über Vermittlungsfragen nur während der Mediationssitzung zu sprechen, es sei denn, es wurde einvernehmlich eine andere Absprache getroffen;

  • etwaige laufende Gerichtsverfahren zum Ruhen zu bringen, bzw. während der Mediation keine Gerichtsverfahren anhängig zu machen.

8.) Kooperationsbereitschaft
Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung drücken die Medianten ihren Willen aus:

  • sich gegenüber den anderen Beteiligten möglichst fair und gerecht zu verhalten;

  • bei der Lösung der Streit- und Regelungspunkte durch Mediation gegenseitig möglichst umfassende Kooperationsbereitschaft zu zeigen;

  • bei der Formulierung der eigenen Interessen, die Interessen der ganzen Familie bzw. der anderen Konfliktbeteiligten zu beachten und nicht aus dem Blickfeld zu verlieren.

9.) Neutralität / Zeugnisverweigerung
Wir stimmen darin überein, die Neutralität des Mediators zu respektieren. Wir werden ihn weder als Zeugen benennen, noch von der Schweigepflicht entbinden.

10.) Vertraulichkeit
Alle Gespräche, an denen der Mediator teilnimmt, sind streng vertraulich und dienen nur dem Zweck, zu einer Trennungs- und Ehescheidungsfolgen-Vereinbarung zu gelangen. Die Medianten sichern sich damit zu, die Inhalte der Mediationssitzungen nicht in eine streitige Auseinandersetzung einzubringen. Dies gilt auch für die Vorlage von Mediationsprotokollen. Die Parteien vereinbaren ein Beweisverwertungsverbot.

11.) Kosten
Über die Kosten wird eine eigene Vereinbarung getroffen.

12.) Sonstiges
Es gibt keine sonstigen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.

Hamburg, den .........................

 

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(Medianten) ..........................                      ........................... ( Mediator)