Scheidung & Scheidungsrecht
Zum Thema "Scheidung" hat fast jeder etwas juristisches Grundwissen.
Vieles davon ist aber immer nur "halb richtig".
Hier klären wir ein paar "Scheidungsirrtümer" auf und informieren Sie über die wichtigsten
Fragen zum Thema "Scheidung & Scheidungsrecht."
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer
Internet-Recherche!
Fast alle Scheidungs-Probleme lassen sich aber nur individuell lösen!
Verzichten Sie deshalb vor wichtigen Entscheidungen nie auf eine
familienrechtliche Beratung. So teuer ist das gar nicht!
Beachten Sie auch unseren Trennungsleitfaden zum Download! Dort finden Sie viele
Hinweise für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung auch offline.
Stimmt das eigentlich:
Kurze Ehen werden per "Blitzscheidung" ohne Trennungsjahr
geschieden.
Nicht so ganz:
Jede Scheidung braucht nämlich ein Trennungsjahr und eine
Blitzscheidung geht danach nur, wenn der Versorgungsausgleich
entfällt
und kein Streit über Scheidungsfolgen besteht.
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Die meisten
Scheidungen benötigen - auch wenn sie
einverständlich sind - wegen des
in der Regel von Amts wegen durchzuführenden
Versorgungsausgleichs
ca.
1 Jahr. Vorher ist das Trennungsjahr
abzuwarten.
Trotzdem sind in einigen Fällen "Blitzscheidungen" mit einer
Verfahrensdauer von 1-3 Monaten (nach Trennungsjahr) manchmal möglich.
Die dafür notwendigen Bedingungen haben wir Ihnen auf der Seite "Blitzscheidung"
näher dargestellt.
Stimmt das eigentlich:
Für die Scheidung brauche ich die Zustimmung meines Ehepartners, sonst
dauert die Scheidung 3-5 Jahre.
Nicht so ganz:
Ohne Zustimmung zur Scheidung nach Ablauf des
Trennungsjahres muss die Zerrüttung der Ehe durch das Familiengericht
noch extra festgestellt werden.
Ihr Scheidungsbeschluss ist dann nur ausführlicher. Geschieden werden
Sie aber trotzdem zeitnah.
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dazu
Die im Gesetz enthaltenen Trennungsfristen als Voraussetzung für eine
Ehescheidung entbinden die Richterin oder den Richter nur von einer
näheren Prüfung der Zerrüttungsfrage für Ihre Ehe:
-
1 Jahr Trennung + beide wollen geschieden werden = keine Prüfung nötig
= Ehe ist zerrüttet
-
3 Jahre Trennung + nur ein Ehepartner will geschieden werden = keine
Prüfung nötig = Ehe ist zerrüttet, es sei denn, der andere Ehepartner wird
krank, wenn dann der
Scheidungsbeschluss verkündet würde.
-
5 Jahre Trennung + der andere Ehepartner würde immer noch krank werden
= Ehe ist trotzdem zerrüttet.
-
Wenn diese Voraussetzungen für die Entbindung von der Prüfung der
Zerrüttungsfrage nicht vorliegen, wird die/der Familienrichter/in die
Prüfung individuell vornehmen. Wenn dann in der abgelaufenen
Trennungszeit keine konkreten Anhaltspunkte (z.B. Versöhnungsversuche)
vorliegen, die objektiv auf eine neue Chance für die Ehe hindeuten,
wird sie in aller Regel auch gegen den Willen des anderen Ehepartners geschieden.
Stimmt das eigentlich:
Online Scheidung ist günstiger.
Nicht so ganz:
Die Scheidungskosten folgen zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen. Sie sparen allenfalls einen Anwaltsbesuch, erledigen
dafür aber einen Teil der Arbeits Ihres Anwaltes selber.
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dazu
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"Scheidung online" hat seit mehreren Jahren keine Vorteile mehr. Sie
ist im Hinblick auf Anwalts- und Gerichtskosten auch nicht günstiger .
Sie sparen allenfalls eigenen
Zeitaufwand für persönliche Treffen mit Ihrem Anwalt | Ihrer Anwältin
ein. Die Scheidung selbst erfolgt immer noch "offline" bei dem für Sie
zuständigen Familiengericht. Beide Eheleute und mindestens ein Anwalt
müssen in diesem Termin erscheinen. Wenn Ihr "Online-Anwalt" auswärts
ist, lassen Sie sich garantieren, dass deswegen keine Extra-Kosten
berechnet werden.
Näheres auf unserer Seite "Scheidung
online".
Stimmt das eigentlich:
Scheidung kostet ein Vermögen.
Nicht so ganz:
Die Scheidungskosten richten sich nach Ihrer individuellen Einkommenssituation. Wenn
diese Situation keinen Spielraum für Anwalts- und
Gerichtskosten lässt, erhalten Sie staatliche Unterstützung durch
Verfahrenskostenhilfe (früher genannt: "Prozesskostenhilfe" oder
"Armenrecht").
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dazu
Niemand muss zwangsverheiratet bleiben, weil er/sie
sich eine Scheidung nicht leisten kann! Entweder gibt es
Verfahrenskostenhilfe oder (wenn Sie selbst zahlen müssen) viele
Möglichkeiten, durch Eigeninitiative die Kosten gering zu halten.
Lesen Sie dazu unsere Tipps unter
Scheidungskosten oder
einverständliche Scheidung!
Stimmt das eigentlich:
Solange ich verheiratet bin, hafte ich für alle Schulden meines
Ehepartners.
Nicht so ganz:
Die gemeinsame Haftung gilt nur für Anschaffungen, die den
gemeinsamen Haushalt betreffen. Für alle anderen Schulden haften Sie
auch bei bestehender Ehe nur, wenn Sie den Kreditvertrag mit unterschrieben haben.
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dazu
Trotzdem gibt aber manchmal indirekt einen
Vermögensverlust durch Schulden des Ehepartners: Wenn Sie -
insbesondere im Trennungsjahr - fleißig sparen und Ihr/e Ehepartner/in
stattdessen das Sonder-Kredit-Angebot der Sparkasse für eine Weltreise
in Anspruch nimmt, müssen Sie Ihr Erspartes über den
Zugewinnausgleich
teilen.
Da hilft nur eine eigene Weltreise oder das Sparen mal für eine Weile
wegzulassen!
Stimmt das eigentlich:
Bei Scheidung erhält jeder vom Vermögen die Hälfte.
Nicht so ganz:
Nur das Vermögen, das in der Ehe dazugekommen ist (Zugewinn) muss
geteilt werden. Erbschaften, Geschenke von Dritten und alles Vermögen,
was schon bei Eheschließung vorhanden war, bleibt erhalten, sofern es
noch vorhanden ist.
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dazu
Das unabhängig von der Ehe erworbene Vermögen
(Erbschaft, Schenkung, in die Ehe Eingebrachtes) schmälert den
Zugewinn und
wird (sogar angemessen verzinst) herausgerechnet.
Aber:
Wenn in der Ehe Verluste erwirtschaftet wurden, kann das
Eingebrachte nach der Ehe nicht zurückverlangt werden. Bei der
Scheidung steht nur noch tatsächlich vorhandenes Vermögen zur
Disposition.
Stimmt das eigentlich:
Bei Scheidung wird über das Eigentum am gemeinsamen Haus entschieden.
Nicht so ganz:
Als Eigentümergemeinschaft an einer gemeinsamen Immobilie
unterscheiden sich Eheleute nur unwesentlich von anderen
Eigentümergemeinschaften. Ein Streit um das Eigentum ist deshalb nicht
Sache des Familienrichters.
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dazu
Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung spielt ein
gemeinsames Haus nur in seiner Eigenschaft als Ehewohnung eine Rolle.
Der Familienrichter kann allenfalls entscheiden, wer im Haus bleiben
kann und ob dafür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Mehr
Entscheidungsbefugnis hat er nicht.
Aber:
Die Themen "Scheidung" und "Haus" treten als Problem nach
Trennung immer gemeinsam auf. Deshalb sollten sie auch
gleichzeitig behandelt werden. Wie das geht, ist nicht in drei Sätzen
zu beantworten. Deshalb werden wir diesem Komplex eine eigene Seite
widmen, die noch in Arbeit ist. Sehen Sie bei Interesse also später
noch einmal danach.
Stimmt das eigentlich:
Über Unterhalt, Sorgerecht und Vermögen wird beim Scheidungstermin
entschieden.
Nicht so ganz:
Das Familiengericht beschäftigt sich von Amts wegen nur mit dem
Scheidungsantrag und dem Versorgungsausgleich! Extra-Wünsche müssen
per Anwalt oder Anwältin bis spätestens 2 Wochen vor dem
Scheidungstermin eingereicht werden (sonst wird es teurer!).
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dazu
Bei Einreichung des
Scheidungsantrages geht das Familiengericht zunächst davon aus,
dass über Scheidungsfolgen - wie Sorgerecht, Ehewohnung, Unterhalt,
Zugewinnausgleich und Unterhalt - ohne Beteiligung des Gerichts
Regelungen gesucht und gefunden werden. Der Scheidungsantrag enthält
dazu dann zwar einen Hinweis (gibt es Regelungen oder nicht?), dies
wird aber nicht kontrolliert.
Alle Regelungen, die Sie durch das Familiengericht wünschen, weil
außergerichtlich keine Lösungen gefunden werden können, müssen extra
beantragt werden! Dafür benötigen Sie anwaltliche Unterstützung. Dann
besteht
Anwaltszwang.
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